36/05/16/2290
Statuten
der
Österreichischen Gesellschaft für
Gynäkologie und Geburtshilfe
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
Österreichische Gesellschaft für
Gynäkologie und Geburtshilfe – OEGGG.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
§2 Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Wissenschaft und Fortbildung auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe in allen ihren Sparten und Belangen, daneben als völlig untergeordneten Nebenzweck die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Der Verein ist unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig iSd 33 34 ff BAO tätig.
§ 3 Ideelle Mittel
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Durchführung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe
b) Veranstaltung einer Jahrestagung mit wissenschaftlichen Vorträgen, Demonstrationen und Diskussionen
c) Durchführung von Vorträgen, Symposien und Seminaren
d) Erstellung von Leitlinien und klinischen Empfehlungen und periodische Wartung derselben für die wichtigsten Gebiete der Gynäkologie und Geburtshilfe
e) Aktive Teilnahme an internationalen Forschungsgemeinschaften auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe
f) Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und Mitwirkung bei der Facharztqualifikation im Rahmen der gesetzlichen Regelungen
g) Information aller Mitglieder über die Tätigkeit, insbesondere über neue wissenschaftliche Entwicklungen und die geplanten Veranstaltungen des Vereins und aller angeschlossenen Arbeitsgruppen.
h) Förderung von Prozessen der Fehlervermeidung und Qualitätssicherung auf wissenschaftlicher Basis für den gesamten Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie damit zusammenhängende Entwicklung und Erstellung von Normen auf wissenschaftlicher Basis
i) Zusammenarbeit mit Organisationen der ärztlichen Standesvertretung sowie einschlägig befassten Bundesbehörden (Ministerien) und deren Beratung
j) Auftreten vor Gerichten und Behörden in Vertretung der Interessen der Mitglieder.
§ 3a. Ergänzende Bestimmungen zu Begünstigungswürdigkeit iSd §§ 34 ff BAO und Spendenabsetzbarkeit iSd § 4a EStG 1988
- Zwecke, die allenfalls als nicht im Sinn der §§ 34 ff BAO begünstigt zu betrachten sind, sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
- Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Vereinsstatuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins treten mit abgabenpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein hat seine Aufgaben nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
- Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Es gibt weder Kapitalanteile noch Einlagen der Mitglieder.
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
- Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gemäß § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
- Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, dies im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO an begünstigte Einrichtungen im Sinn des § 4a Abs. 3 und 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht.
- Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften erbringen.
- Der Verein kann im Rahmen von Kooperationen tätig werden. Sind nicht alle Kooperationspartner steuerlich begünstigt im Sinn der §§ 34 ff BAO, muss gemäß § 40 Abs. 3 BAO sowohl der Zweck der Kooperation als auch der Beitrag des Vereins zur Kooperation eine unmittelbare Förderung seines begünstigten Zweckes darstellen und es darf zu keinem Mittelabfluss zu einem nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Kooperationspartner kommen.
- Der Verein ist berechtigt, gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Kapitalgesellschaften zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen.
- Der Verein kann Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung stellen.
- für den Fall der Spendenbegünstigung: Die in Zusammenhang mit der Verwendung von Spenden stehenden Verwaltungskosten des Vereins betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
§4 Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Beiträge der kooperierenden Fachgesellschaften
c) Spenden
d) Erträge der Jahrestagungen sowie Erträge aus Sponsoring
e) Subventionen von öffentlichen Stellen
f) Schenkungen, Vermächtnisse
§5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder und
c) Unterstützende Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied kann jede/r Arzt/Ärztin werden, sofern sie sich mit Geburtshilfe und Gynäkologie wissenschaftlich beschäftigen oder ein besonderes Interesse dafür bezeugen.
b) Ehrenmitglieder:
Sind natürliche Personen, die hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Geburtshilfe und Gynäkologie erbracht oder besondere Verdienste für den Verein geleistet haben.
c) Unterstützende Mitglieder:
Sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die die Tätigkeit des Vereins und den Vereinszweck insbesondere durch besondere materielle Beiträge fördern und unterstützen.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags des Kandidaten/der Kandidatin.
(2) Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein/e vom Vorstand abgelehnte/r Aufnahmewerber/Aufnahmewerberin kann sich erst nach Ablauf eines Jahres ab Erhalt der Mitteilung des Vorstands über die Ablehnung seines/ihres Antrags neuerlich um die Aufnahme als ordentliches bzw. unterstützendes Mitglied bewerben.
(3) Die Aufnahme von Ehren- oder kooptierenden Mitgliedern erfolgt nach Antrag in der ordentlichen Vorstandssitzung nach Beschluss durch den Vorstand.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins (gegebenenfalls nach den vom Vorstand festgelegten Teilnahmebedingungen) und an den Vollversammlungen teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder werden dazu angehalten, sich aktiv in die Vereinsarbeit einzubringen und an der Hauptversammlung/ Vollversammlung teilzunehmen.
(3) Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung eines Jahresbeitrages in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Liste der Mitglieder streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von jeweils 14 Tagen länger als ein Jahr mit der Zahlung der fällig gewordenen Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Vollversammlung über Antrag des Vorstands auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Drei Mitglieder können einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds an den Vorstand richten. Unterstützt der Vorstand diesen Antrag, ist er verpflichtet, den Antrag der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§9 Vereinsorgane
Für einen graphischen Überblick über die Vereinsorgane siehe den Anhang. Prinzipiell lassen sich die Vereinsorgane in folgende zwei Kategorien unterteilen.
(1) Organe des Vereins (siehe §10 der Statuten): Vollversammlung, Vorstand, Präsidium, Rechnungsprüfer/innen, Schiedsgericht, Expertenbeirat und Arbeitsgemeinschaften inkl. Sektionen
(2) Optionale Management-Strukturen (siehe §11 der Statuten): Geschäftsführung und Sekretariat
§10 Organe des Vereins
§10.1 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet jährlich statt und kann auch online oder hybrid abgehalten werden.
(2) Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Vollversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich, mittels E-Mail, einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung und zu den rechtzeitig eingebrachten Anträgen gemäß Abs 4 gefasst werden.
(6) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie kann vom Vorstand auf mindestens eine halbe Stunde vertagt werden und ist sodann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
(7) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein ordentliches Mitglied nie über mehr als zwei Stimmen verfügen.
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen, sofern in den Statuten keine andere Mehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern sowie Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstands, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Vollversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vollversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass allen teilnahmeberechtigten Mitgliedern der barrierefreie Zugang zur Versammlung gewährleistet wird. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.
Die Vollversammlung ist in Form einer moderierten virtuellen Versammlung iSd § 3 VirtGesG durchzuführen, Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Mitgliederversammlung gem. Abs 9..
Der Vorstand kann auch die Durchführung einer hybriden Versammlung iSd § 4 VirtGesG anordnen.
(11) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein
d) Entlastung des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
h) Beratung oder Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§10.2 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Präsidium (siehe §10.3 der Statuten)
b) je einem Vertreter/einer Vertreterin je Arbeitsgemeinschaft
c) zwei niedergelassenen Fachärzten oder zwei niedergelassenen Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
d) jeweils einem/er Vertreter/in der Medizinischen Universitäten Innsbruck, Graz, Wien und Linz und einem/er Vertreter/ in der Paracelsus Medizinische Universität Salzburg.
e) einem Vertreter/einer Vertreterin der Österreichischen Ärztekammer (= Bundesfachgruppenobmann der Fachgruppe Gynäkologie und Geburtshilfe der Österreichischen Ärztekammer)
f) zwei Vertretern/ Vertreterinnen der in Ausbildung befindlichen Ärzt/innen (Forum Junge Gynäkologie)
g) zwei Vertreter/innen aus dem Stand der Primarärzte/Primarärztinnen
h) dem/der Past-Präsident/in
Die Mitglieder des Präsidiums nehmen vor dem Hintergrund Ihrer jeweiligen Fachdisziplin/Funktion eine Doppelfunktion wahr.
(2) Die in §10.2, Abs 1 lit a) und c) der Statuten genannten Mitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des/der Präsidenten/in, des/der Vizepräsidenten/in, des/der Kassiers/in und des/der Schriftführers/in und des/der Vertreters/in der niedergelassenen Ärzt/innen dauert bis 31.12. des dritten Jahres nach der Vollversammlung, in der diese Funktionen gewählt wurden Der/Die bis zu diesem Zeitpunkt für eine Funktionsperiode von drei Jahren amtierende Präsident/in wird zum Past-Präsidenten/zur Past-Präsidentin. Wiederwahl, erneute Entsendung oder Kooptierung sind möglich. Allerdings kann kein Vorstandsmitglied mehr als drei Funktionsperioden unmittelbar aufeinanderfolgend ein Amt bekleiden.
(3) Die in §10.2, Abs 1, lit b), d), e), f) und g) der Statuten genannten Mitglieder des Vorstands werden in den Vorstand entsandt.
(4) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die Vorstandsmitglieder können als Liste en bloc oder auf Wunsch der Mitglieder auch einzeln gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Wahl muss auf Antrag geheim erfolgen.
(5) Vorstandsmitglieder müssen aktive Mitglieder der OEGGG sein und dürfen bei ihrer Wahl/Entsendung maximal 65 Jahre alt sein.
(6) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode des kooptierten Vorstandsmitglieds währt bis zum Ende der Funktionsperiode des zuvor ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(7) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder für unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer/jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/in handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
(8) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Eine Vorstandssitzung hat weiters stattzufinden, wenn dies drei Vorstandsmitglieder verlangen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens fünf Vorstandsmitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in, anwesend sind. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied ist nicht zulässig.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit in der nächsten Vorstandssitzung neuerlich zur Abstimmung zu bringen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich, virtuell, per Telefax oder E-Mail im Umlaufweg fassen, wenn kein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung auf diesem Weg widerspricht.
(11) In Abwesenheit des/der Vorsitzenden führt sein/ihre Stellvertreter/in die Vorstandssitzung. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(12) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(13) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(14) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten.
(15) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands, wobei das Rechtsgeschäft abschließende Vorstandsmitglied keine Stimme hat.
16) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(17) Der Vorstand tritt zumindest 5-mal jährlich zusammen. Mindestens 2 Vorstandsitzungen sind in Präsenz durchzuführen.
(18) Die Aufgaben des Vorstands sind:
a) die Leitung des Vereins („Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)
b) Vorbereitung der Vollversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Vollversammlung
d) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
e) Breite Meinungsbildung
f) Diskussion der inhaltlichen Schwerpunkte und der Ausrichtung der OEGGG auf Vorschlag des Präsidiums (bzw. der Geschäftsführung, sofern eingesetzt)
g) Verabschiedung des Budgets auf Vorschlag des Präsidiums (bzw. der Geschäftsführung, sofern eingesetzt)
h) Entlastung des Präsidiums
i) Umsetzungsbegleitung
j) alle Aufgaben, die nicht im Rahmen der Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, im Falle der Einsetzung einer Geschäftsführung können Teile der Aufgaben des Vorstands an die Geschäftsführung übergeben werden. Welche Aufgaben das sind, wird in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.
§10.3 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus folgenden vier Mitgliedern:
a. der/die Vorsitzende (Präsident/in)
b. der/die Vorsitzende-Stellvertreter/in (Vizepräsident/in)
c. der/die Kassier/in
d. der/die Schriftführer/in
(2) Für die Wahl-Modalitäten und Kriterien der Mitglieder des Präsidiums siehe §10.2 Abs 2, 4 und 5 der Statuten.
(3) Der/Die Vorsitzende (im Fall seiner Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, §10.3 Abs. 1 lit b der Statuten) und der/die Kassier/in vertreten den Verein per Einzelzeichnungsbefugnis. Für das Innenverhältnis gilt: Außerordentliche Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als EUR 10.000,00 belasten (wobei die Beträge wirtschaftlich zusammengehöriger Geschäfte zu addieren sind), bedürfen des Zusammenwirkens von Vorsitzendem/von der Vorsitzenden und dem/der Kassier/in in der Form der Abzeichnung durch beide Personen (= interne Ordnungsvorschrift, von der nur bei Gefahr in Verzug abgegangen werden darf; ein derartiger Fall ist der nächsten Vorstandssitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen).
(4) Das Präsidium tritt zumindest 5-mal jährlich zusammen.
(5) Die Aufgaben des Präsidiums bzw. der einzelnen Mitglieder sind:
a. die Erfüllung der Vereinsagenden
b. die Sicherstellung der Vereinsentwicklung
c. alle Angelegenheiten bzgl. rechtlicher Vereinsbelange
d. die Kommunikation (nach innen und außen)
e. die Öffentlichkeitsarbeit (Gesicht nach außen)
f. die Verwaltung der Finanzen
g. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat
h. Für den Fall der Spendenbegünstigung: Ergreifen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 EStG
i. die Vorarbeiten zur inhaltlichen Ausrichtung – diesbezüglich leistet das Präsidium die inhaltlichen Vorarbeiten (falls eine Geschäftsführung vorhanden ist – gemeinsam mit der Geschäftsführung) und bereitet erforderliche Beschlussfassungen auf Vorstandsebene vor
j. der/die Schriftführer/in hat, im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden, die Tagesordnung der Sitzungen vorzubereiten und über die Vorgänge in Versammlungen Protokoll zu führen.
k. der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Falle der Einsetzung einer Geschäftsführung können Teile der Aufgaben des Präsidiums an die Geschäftsführung übergeben werden. Welche Aufgaben das sind, wird in der Geschäftsordnung gesondert geregelt.
§10.4 Rechnungsprüfer/innen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Vollversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Hat der Verein aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine/n Abschlussprüfer/in zu haben, so gelten für diesen sinngemäß dieselben Bestimmungen wie für die Rechnungsprüfer/innen. In diesem Fall sind auch dann, wenn an anderen Stellen dieser Statuten auf die Rechnungsprüfer/innen verwiesen wird, diese Bestimmungen sinngemäß auf den/die Abschlussprüfer/in anzuwenden.
(3) Die Aufgaben der Rechnungsprüfer/innen sind:
a) Die Rechnungsprüfer/innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
b) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer/innen hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte, ist besonders einzugehen.
c) Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe des Vereins haben die von den Rechnungsprüfer/innen aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen die aufgezeigte Gefahr zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Vollversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
d) Stellen die Rechnungsprüfer/innen fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Vollversammlung einberufen.
§10.5 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei, in den Vorstand wählbare Vereinsmitglieder (ordentliche Mitglieder gemäß §5 lit a der Statuten) zusammen und wird derart gebildet, dass eine Streitpartei dem Vorstand ein Mitglied schriftlich als Schiedsrichter/in namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Kommt der andere Streitteil der Namhaftmachung nicht oder nicht fristgerecht nach, geht die Kompetenz zur Bestellung des weiteren Mitglieds des Schiedsgerichts auf den Vorstand über, sofern der Verein nicht selbst Streitteil ist. Ist der Verein selbst Streitpartei, so gilt: Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter, so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder binnen weiterer zwei Wochen ein drittes Mitglied zum/zur Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
(3) Die Aufgabe des Schiedsgerichts ist es, in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zu entscheiden.
§10.6 Expertenbeirat
(1) Der Expertenbeirat, dessen Mitglieder vom Präsidium auf unbestimmte Zeit berufen bzw. abberufen werden, besteht aus einer nicht festgelegten Anzahl an Expert/innen und kooptierten Mitgliedern. Außerdem können ältere Mitglieder der OEGGG (die zuvor dem Vorstand angehört haben) dem Expertenbeirat angehören.
§10.7 Dach-Arbeitsgemeinschaften und Sektionen innerhalb der Dach-Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Vereinsarbeit wird zur verbesserten Abbildung einzelner Fachdisziplinen innerhalb des Vereins in Arbeitsgemeinschaften organisiert. Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft wird auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes geprüft und bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Arbeitsgemeinschaften bilden innerhalb des Vereins keine eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Arbeitsgemeinschaften ernennen je eine/n Verantwortliche/n, der/die der Arbeitsgemeinschaft angehört und die Kommunikation mit dem Vorstand übernimmt.
(3) Arbeitsgemeinschaften vertiefen aus fachlicher Sicht die Vereinsarbeit. Arbeitsgemeinschaften müssen nachstehende Anforderungen erfüllen (binnen 2 Jahre nach Gründung)
a) es besteht eine strategische und wissenschaftliche Bedeutung für die Gründung der spezifischen Arbeitsgemeinschaft
b) die Arbeitsgemeinschaft bringt aktiv Leistungen (entlang des Leistungsportfolios der OEGGG betreffend des Fachgebietes Frauenheilkunde und Geburtshilfe)
c) es gibt eine Mindestanzahl von aktiv mitwirkenden Mitgliedern von min. 5 Personen
d) alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind Mitglieder der OEGGG und werden in einer Mitgliederliste geführt
e) die Arbeitsgemeinschaft verfügt über eigene Statuten, inklusive Beschreibung der Wahl/Bestimmung der/s Vorsitzende/n und der Wahlperiode der/s Vorsitzende/n. Die Statuten der jeweiligen AGs müssen durch den Vorstand der OEGGG genehmigt werden.
f) Alle Arbeitsgemeinschaften der OEGGG müssen in ihrem Namen die Bezeichnung: „AG der OEGGG“ führen.
(4) Innerhalb der Arbeitsgemeinschaft können sich mehrere Sektionen herausbilden. Diese Sektionen können auf Antrag eines Mitglieds und bei positiver Stellungnahme durch den /die Vorsitzende/n der AG vom Vorstand der AG beschlossen werden. Alle Mitglieder der Sektion müssen Mitglieder der jeweiligen AG sein.
(5) Der/Die Arbeitsgemeinschafts-Vorsitzende gilt als Ansprechperson bzgl. Themenstellungen, die in den Aufgabenbereich der Arbeitsgemeinschaft fallen, sowohl für den Vorstand der OEGGG, für deren Sektionen und als auch für externe Organisationen
(6) Die jeweiligen Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften werden zu den Vorstandssitzungen der OEGGG eingeladen und sind stimmberechtigter Teil des Vorstandes.
(7) Die Aufgaben und Pflichten der Arbeitsgemeinschaften und ihrer Sektionen sind:
a) die Wissenschaft in den ihnen unterstellten/zugeordneten Sparten bzw. Fachbereichen voranzutreiben bzw. neue Errungenschaften für die Mitglieder der OEGGG zugänglich zu machen
b) ein adäquates Fortbildungsprogramm in ihrem Fachbereich bzw. in der jeweiligen Sparte sicherzustellen, um den Mitgliedern der OEGGG zu ermöglichen, am aktuellsten Stand der Wissenschaft zu bleiben
c) Der/die Vorsitzende/r der jeweiligen AG ist verpflichtet, in den Vorstandssitzungen der OEGGG von den Aktivitäten der AG zu berichten. Sollte der/die Vorsitzende/r der AG zum Zeitpunkt der VS Sitzung verhindert sein, muss ein/e Vertreter/in der AG vom Vorsitzenden der AG nominiert werden.
(8) Die Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft kann durch die Arbeitsgemeinschaft selbst und/oder den Vorstand des Vereins erfolgen. Erfolgt der Beschluss des Vorstandes,. eine Arbeitsgemeinschaft aufzulösen, gegen deren Willen, so erfolgt keine Auflösung der Arbeitsgemeinschaft, sondern es erlischt lediglich die Berechtigung, im Namen der AG den Passus „-Arbeitsgemeinschaft der OEGGG“ zu führen.
(9) Wenn AGs, die in Abs 3 definierten Anforderungen nicht erfüllen und nicht absehbar ist, dass die Mitglieder der AG gewillt sind, die Anforderungen innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen, kann der Vereinsvorstand diese AG auflösen.
§11 Management-Strukturen (optional)
§11.1 Geschäftsführung
(1) Für die Wahrnehmung der operativen Agenden kann eine Geschäftsführung eingesetzt werden. Die Anforderungskriterien werden von Seiten des Präsidiums definiert. Die Geschäftsführung wird durch das Präsidium ausgewählt und formal durch den Vorstand bestellt.
(2) Der/Die Geschäftsführer/in ist kein/e Funktionär/in der OEGGG. Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist nicht auf die Amtsperiode des Vorstands beschränkt.
(3) Die Geschäftsführung arbeitet eng mit dem Vorstand zusammen. Direkte/r Ansprechpartner/in ist der/die Vorsitzende der OEGGG.
(4) Für die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und Vorstand gelten folgende Grundsätze:
a) die Geschäftsführung handelt auf Anweisung des Vorstands
b) die Geschäftsführung erarbeitet eine Entwicklungsstrategie inkl. relevanter Zielsetzungen, diese gilt es vom Vorstand abzusegnen
c) Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des operativen Geschäfts werden gesondert in einer Geschäftsordnung geregelt
(5) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind:
a) Erstellung eines Tätigkeitsberichts sowie eines Berichts über die wissenschaftlichen Vorhaben
b) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung)
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Unterstützung des Präsidiums in der Vereinsentwicklung, Kommunikation, Verwaltung der Finanzen (Finanzierungsalternativen), inhaltlichen Ausrichtungsfragen, Öffentlichkeitsarbeit, Außendarstellung und Marketing
e) Planung, Vorbereitung und Umsetzung der Leistungsbereiche
f) Stakeholdermanagement (Kontaktperson zu anderen medizinischen Gesellschaften, Österreichische Ärztekammer, Bundesministerium für Gesundheit etc.)
g) Mitgliederservice/Mitgliedermanagement
h) Vereinsinterne Kommunikation und Sitzungsmanagement
i) Organisation von Vernetzungstreffen und Kongressen
j) Weitere Aufgaben bzw. Angelegenheiten können der Geschäftsführung durch das Präsidium auferlegt werden
§11.2 Sekretariat
1) Ein Sekretariat kann optional durch den Vorstand eingesetzt werden. Die Anstellung eines Sekretärs/einer Sekretärin obliegt dem/der Vorsitzenden des Vorstands.
2) Der/Die Sekretär/in ist kein/e Funktionär/in der OEGGG. Die Tätigkeit des Sekretariats ist nicht auf die Amtsperiode des Vorstands beschränkt.
3) Die Aufgabe des Sekretariats ist es, den Vorstand sowie die Geschäftsführung (sofern eine eingesetzt wurde) bei deren Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen tatkräftig zu unterstützen (z.B. in der Organisation von Veranstaltungen, beim Mitgliederservice, in der Öffentlichkeitsarbeit etc.)
§12 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Vollversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, welcher im Sinn der §§34 ff BAO gemeinnützigen Organisation nach Abwicklung das verbleibende Vereinsvermögen zukommen soll. Auch diese Beschlüsse bedürfen jeweils einer zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das nach Abdeckung der Passiva allfällig verbleibende Vereinsvermögen ist im Fall der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ausschließlich einer im Sinn der §§34ff BAO gemeinnützigen Organisation zuzuwenden mit der Auflage, dieses nur für die in § 2 dieser Statuten angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.